1. Überlassung
Gegenstand des Mietvertrages ist die Überlassung der darin genannten Räume mit der vereinbarten Ausstattung. Die Anmietung wird mit der beiderseitigen
Unterzeichnung des Mietvertrags rechtswirksam; aus einem Angebot der Vermieterin oder einer Terminoption kann kein Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags hergeleitet werden. Die Vermieterin
haftet nicht dafür, dass die vom Mieter beabsichtigte Nutzung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen durchführbar ist. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung an Dritte ist ohne
ausdrückliche schriftliche Einwilligung der Vermieterin nicht zulässig. Dem Mieter ist es nicht erlaubt, mehr als sechzig Personen gleichzeitig den Aufenthalt in den Mieträumen zu
gestatten.
Die Räumlichkeiten samt Inventar und Geräte samt Zubehör bleiben uneingeschränkt Eigentum der Vermieterin. Die Vermieterin behält in allen überlassenen
Räumlichkeiten das Hausrecht und ist jederzeit berechtigt, diese selbst zu betreten oder durch beauftragte Personen betreten zu lassen. Der Mieter hat die bestehende Hausordnung sowie alle
behördlichen Anordnungen und Vorschriften einzuhalten und für deren Einhaltung durch alle an der Produktion/Veranstaltung Beteiligten Sorge zu tragen. Der Mieter ist verpflichtet, das Eigentum
der Vermieterin pfleglich zu behandeln. Die Räumlichkeiten und Inventar gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit etwaige Mängel nicht bei Übernahme ausdrücklich gerügt werden. Der
Mieter hat der Vermieterin alle während der Mietzeit eintretenden Schäden, Defekte oder Verluste unverzüglich anzuzeigen und gegebenenfalls zu ersetzen.
2. Mietzeit
Die vereinbarte Mietzeit ist einzuhalten. Die Kernmietzeit ist von 8.00 Uhr bis 19.00 Uhr. Die Räumlichkeiten sind vollständig geräumt und in ihrem ursprünglichen
Zustand zum Ende der Mietzeit herauszugeben. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Erlaubnis der Vermieterin. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Mietzeit, behält sich die Vermieterin vor,
Overtimekosten in Höhe von 10% der Tagesmiete pro angefangener Stunde geltend zu machen. Kommt der Mieter mit der Räumung und Herausgabe in Verzug, so haftet er der Vermieterin gegenüber auf
Verzugsschaden, der z.B. in Schadenersatz wegen der nicht rechtzeitigen Raumüberlassung an eine folgende Produktion bestehen kann.
3. Zahlungsbedingungen
Der vereinbarte Mietzins ist nach Rechnungsstellung durch die Vermieterin sofort und ohne Abzüge zu zahlen. Die Vermieterin ist berechtigt, den Mietzins oder Teile
desselben nach gesonderter Vereinbarung auch im Voraus zu berechnen. Die Nichteinhaltung von Zahlungsterminen berechtigt die Vermieterin zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages. Alle Preise
verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Eine Aufrechnung gegen frühere oder künftige Forderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, dass diese unbestritten oder
rechtskräftig festgestellt sind. Der vertraglich vereinbarte Mietpreis ist unabhängig davon in voller Höhe zu zahlen, ob die Räumlichkeiten oder die Ausstattung tatsächlich in dem vereinbarten
Umfang vom Mieter genutzt wurden. Der Mietpreis versteht sich ausschließlich aller Nebenkosten im Sinne der Betriebskostenverordnung (Energie und Endreinigung). Soweit die Vermieterin im Auftrag
des Mieters Verträge mit Dritten abschließt, wie z.B. für Catering, Müllentsorgung oder dergleichen, sind diese Kosten in jedem Fall vom Mieter bei Mietende in bar oder unbar im Voraus bei der
Vermieterin eingehend zu begleichen.
4. Stornokosten
Der Mieter kann von dem Vertrag bis zu einem Zeitpunkt von 21 Tagen vor dem vereinbarten Mietbeginn kostenfrei zurücktreten. Von dem Zeitpunkt von 21 Tagen bis zu
dem Zeitpunkt von exakt 10 Tagen vor Mietbeginn sind Stornokosten von 50 % der vereinbarten Miete zu entrichten. Von dem Zeitpunkt von weniger als exakt 10 Tagen vor dem Mietbeginn ist die volle
Miete zuzüglich eventueller Aufwendungen der Vermieterin zu zahlen.
5. Wechselseitige Haftung
Die Vermieterin haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen, bei leichter Fahrlässigkeit nur bei der
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Dies gilt auch für einen Verlust oder eine Beschädigung digitaler Daten bei Kameras und/oder Bildaufzeichnungsgeräten und/oder
-weiterverarbeitungsgeräten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit. Die verschuldensunabhängige Haftung der Vermieterin ist
ausgeschlossen. Soweit sich die Vertragspflicht auf Mängel bezieht, die schon bei Vertragsschluss bzw. bei Übergabe der Mietsache bestanden, haftet die Vermieterin unbeschadet vorstehender
Regelung nicht für leichte Fahrlässigkeit. Für eingebrachte Gegenstände des Mieters, seiner Beauftragten oder sonstiger an der Produktion Beteiligter haftet die Vermieterin nicht. Die Vermieterin
sorgt für eine ordnungsgemäße Versorgung der Räume mit Strom, Wasser, Heizenergie. Sie haftet aber nicht für Schäden, die in Zusammenhang hiermit, insbesondere durch Stürme und Unterbrechung
entstehen, es sei denn, dass diese Schäden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen der Vermieterin zurück zu führen sind. Soweit Störungen oder Unterbrechungen vom
Stromversorger oder Internet-Provider oder Wasserversorger oder Versorger mit Heizenergie verursacht werden, beschränken sich die Ansprüche des Mieters auf Abtretung der Ansprüche der Vermieterin
gegen den entsprechenden Versorgungsträger. Die Vermieterin haftet auch nicht für Schäden, die durch Spannungsabfall oder Spannungsveränderungen entstehen.
Für Beschädigungen und Verluste an der Mietsache und dem Gebäude, der dazugehörigen Einrichtungen und Anlagen sowie Sach- und Personenschäden, einschließlich
etwaiger Folgeschäden, ist der Mieter ersatzpflichtig, soweit diese Schäden von ihm oder den zu seiner Produktion gehörenden Personen oder von Dritten schuldhaft verursacht werden, die sich mit
seinem Wissen und mit seiner Duldung oder auf seine Veranlassung hin in den Mieträumen aufhalten.
Der Mieter ist verpflichtet, zur Abdeckung der vorgenannten Risiken eine ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschließen und diese auf Verlangen der Vermieterin
nachzuweisen. Der Mieter stellt die Vermieterin von allen Schadensersatzansprüchen, die im Zusammenhang mit der Produktion von Dritten gegenüber der Vermieterin geltend gemacht werden,
frei.
6. Eigenwerbung
Zu Zwecken der Eigenwerbung im branchenüblichen Umfang (z.B. Internet, Broschüren, Showreel) gestattet der Mieter der Vermieterin die Anfertigung und Nutzung von
Fotos von dem vom Mieter aufgebauten Set. Jedoch werden auf diesen Fotos keine Personen, die der Produktion des Mieters angehören, abgelichtet, es sei denn, dies wird vom Mieter ausdrücklich
genehmigt. Der Mieter gestattet der Vermieterin im Rahmen der Eigenwerbung, die Produktion, die Beteiligten und den Produktionstermin (gegebenenfalls erst nach Abschluss der Produktion) zu
benennen. Vor der Veröffentlichung legt der Vermieter dem Mieter die zur Veröffentlichung bestimmten Fotos bzw. Texte vor, wobei die elektronische Übertragung insoweit ausreicht. Der Mieter darf
der Veröffentlichung nur aus wichtigem Grund widersprechen. Die Widerspruchsfrist beträgt eine Woche ab Zugang der zu Veröffentlichung vorgesehenen Fotos beim Mieter.
7. Nebenabreden / Gerichtsbarkeit / Salvatorische Klausel
Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages und der allgemeinen Mietbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung dieser
Schriftformklausel. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. Sollten einzelne
Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestandteile nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich,
anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Regelung zu setzen, die dem rechtlichen und wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen möglichst nahe kommt. Die gilt entsprechend für
Regelungslücken.